Das Küstengesetz läuft Gefahr, alte Fehler durch neue zu ersetzen
von Max aus Roses
Aufgabe ordnungs-politischer Maßnah-men in einem freiheitlichen, marktwirtschaftlich organisier- ten demokratischen Rechtsstaat ist es, auf dem Boden der Verfassung per Gesetz Bedingungen zu schaffen, zu erhalten und ständig weiterzuentwickeln, die die Rechte und Interessen aller berücksichtigen und so gut wie möglich miteinander in Einklang bringen.
Um Entwicklungen nicht zu behindern, sie vorzugeben oder ideologisch auszu-schließen,woran u.a. der sog. real existierende Sozialismus zugrunde ging, ist es Zweck von Verfassungen Grundsätze – vergleichbar mit den 10 Geboten – zu formulieren, die in der Lebenswirklichkeit ausgestaltet, an veränderte Situationen angepaßt und daher Raum für Weiterentwicklungen geben müssen. Idealerweise sollten sowohl die Vergangenheit, als auch die absehbare Zukunft in die Überlegungen miteinbezogen sein.
Vor diesem Hintergrund werden Gesetze und Verordnungen beschlossen und umgesetzt, die in den meisten Fällen kein Neuland betreffen, sondern bereits bestehende Gesetze erweitern und diese den durch die Entwicklung veränderten Umständen anpassen.
Das Problem besteht nun darin, vor- her getroffene Entscheidungen auf ihre weitere Gültigkeit hin zu prüfen, sie soweit möglich, zu korrigie-ren und bei neuen in die Zukunft gerichteten Entscheidungen erkannte Fehler zu vermeiden.
Jeder dürfte aus eigener Erfahrung wis-sen, wenn man zu lange mit der Korrektur eines begangenen Fehlers wartet, neigt man zu Über-reaktionen, d.h. der gute Vorsatz läßt einen weit über das eigentliche Ziel hinausschießen.
Dieser Lebenserfahrung scheint der Gesetzgeber beim Küstengesetz erlegen zu sein.
Nachdem man – aus welchen Gründen auch immer – viel zu lange damit gewartet hat, dem Natur- und Umweltschutz Geltung zu verschaffen, stellt man ihn nun praktisch über alle anderen ebenfalls und nicht minder berechtigten Interessen und mißbraucht ihn als politische Generalvollmacht.
Der pauschale Frei-brief, den man sich beim Küstengesetz über die vorgebliche Verteidigung öffentlichen Interesses und den Schutz, staatlichen und damit öffentlichen Eigentums zu verschaffen glaubt, ist für den Bürger keine Errungenschaft, sondern dient nur dazu, sich staatlicherseits möglichst alle Türen offen zu halten und basiert letztlich auf der Befürchtung, Festlegungen zu treffen und Möglichkeiten zuzulassen, die sich in der Zukunft als falsch er-weisen könnten.
Doch wer Angst hat, was falsch zu machen, dem fehlt die Kraft und die Fähigkeit, das Richtige zu tun.
Solange das Küstengesetz wenig beachtet und keine Sanktionen spürbar waren, hat wohl kaum jemand – der Gesetzgeber vermutlich ebenso wenig – die Tragweite und die Lawine erkannt, die das Gesetz auslöst.
Es hat den An-schein,als wolle man mit dem Küstengesetz die Vergangenheit zurückholen, anstatt den Entwicklungen und verän-derten Bedingungen im Lande mit in die Zukunft gerichtetem Blick Rechnung zu tragen.
Man läuft Gefahr, das Land „zu Tode zu sanieren“, wie wir es z.B. aus deutschen Städten kennen, wo nach erfolgreicher Umsetzung aller vermeintlich umweltpolitisch erforderlichen Maßnahmen abends „die Gehwege hochgeklappt werden“ und das öffentliche und kulturelle Leben erloschen ist, von den wirtschaftlichen Konsequenzen ganz zu schweigen.
Wenn man die Zuwanderung und die zunehmende Besiedelung der Küsten – wie in der königlichen Rede geschehen – als „beklagens-wert“ auffaßt, anstatt diesen Vorgang als logische Konsequenz einer sich ständig verändernden Welt zu erkennen und diese Entwicklung rückgängig zu machen versucht, dann wäre der nächste denkbare Schritt eine Zwangsumsiedelung von der Küste ins Landesinnere.
Was fehlt, ist ein Plan, sowohl im ideellen Sinne, als auch ganz konkret, d.h. als Küstenlandkarte, aus der die vom Gesetz betroffenen Schutzzonen für jedermann und unabhängig von der Sprache ausgewiesen und erkennbar sind, anstatt durch teilweise fragwürdige Formulierungen für Verunsicherung zu sorgen und eine Lawine von juristischen Auseinandersetzungen und von Verwaltungs-maßnahmen auszulösen.
Ein sorgfältig ausgearbeiteter Katalog von konkret formulierten Kriterien soll-te den Landkreisen und Gemeinden anstatt diffuser Kompe-tenzen die Möglichkeit geben, die staatlich vorgegebene Karte zu modifizieren, d.h. auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der jeweils individuellen Umstände und Gegebenheiten Veränderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen, ohne ihnen den Charakter von Ausnahmen zu geben.
So haben z.B. Felsenküsten eine andere Qualität, als Sandstrände. Vielerorts sind historisch gewachsene Städte, bzw. Gebäude - wie z.B. in Sitges, wo die Kirche unmittelbar auf ins Meer ragende Felsen gebaut ist, oder eine ehemalige Bananenverladestation auf den Kanaren, die heute Museum und logischerweise direkt an der Küste gelegen ist – zwar generell vom Gesetz betroffen, könnten so aber bereits im Vorfeld sinnvollerweise ausgeklammert werden.
Fortsetzung morgen
Das Küstengesetz läuft Gefahr, alte Fehler durch neue zu ersetzen (2)
von Max aus Roses
Fortsetzung von gestern
Stattdessen scheint momentan generell alles von Abriß und Rückbau bedroht und löst damit eine Flut von Einsprüchen und Verfahren aus, die nur Zeit, Geld und Nerven kosten und mit dem sog. gesunden Menschenverstand vielfach nicht nachvollziehbar sind.
Nur wer den... weiter