EMPURIABRAVA, 26.03.2023 - 05:17 Uhr

Das Küstengesetz: Eine Bankrotterklärung spanischer Politik, Justiz und Verwaltung (5)

von Max aus Roses

Fortsetzung von gestern

Die Verwaltung sei aufgerufen, unter Mitwirkung Betroffener, bzw. Interessierter Versammlungen bezüglich der Vergabe von Nutzungsberechtigungen und Konzessionen einzuberufen.

Die maximale Laufzeit einer  derartigen Nutzungsberechtigung, bzw. Konzession, werde von 99 auf 30 Jahre verkürzt, da dies als  ausreichend   für   die Amortisation einer Investition erachtet werde.

Das Gesetz regle sowohl die Bedingungen und die zu erhebenden Gebühren als Gegenleistung für die Berechtigung, öffentliches Eigen-tum zu nutzen, als auch Zahlungen bei Rückkauf (Entschädigungen?).

Bezüglich der (genauen Definition von)  Verletzungen, bzw. der diesbezüglichen Sanktionen habe man (nun) detailiertere Kriterien festgelegt. Man habe den Vollzugsweg im Sanktionsverfahren gegenüber dem gerichtlichen Verfahren vereinfacht und damit kostengünstiger gemacht. Dies erlaube auch zeitnäher und effektiver auf Verstöße reagieren zu können.

Der letzte Teil des Gesetzes befasse sich mit den Verwaltungskompetenzen, d.h. den Zuständigkeiten von Staat und Gemeinden, wobei die autonomen Kommunen  über eigene Statuten verfügen.

Bezüglich der Verwaltungszuständigkeit des Staates erscheine es als angebracht, detailliertere Ausführungsbestimmungen den jeweils ausfürenden Organen zu überlassen, andernfalls wäre der Gesetzestext mit einer zu großen Detailfülle übefrachtet worden,  was auch ggf. erforderlichen Anpassungen durch die jeweiligen Verwaltungen im Wege stehe.

Im Wissen um (möglicherweise) miteinander kollidierende Kompetenzen sei eine (bessere) Koordination der Instrumente bei der Städte- und Raumplanung über ein gegenseitiges Informations-System und eine verbesserte Zusammenarbeit auf den Weg gebracht worden

Schlußendlich begründe man eine vorübergehende sorgfältige Verwaltung, die sich der Situation annehme, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschaffen wurde.

Im Rahmen der generellen Berücksichtigung legal er- worbener Rechte sei das zugrunde gelegte Basiskriterium die vollumfängliche Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Einfluß- und Schutzzonen in noch nicht urbanisierten Küstenzonen und in Gebieten, in denen die Grundstücks – Eigentümer keine gesicherten Rechte haben, (d.h. sich nicht auf einen bestehenden gültigen Bebauungsplan oder genehmigte Bebauung berufen können).

Im Gegensatz dazu fänden die für die Einflußzone geltenden Regelungen in bebauten oder bebaubaren Gebieten, wo bestehende Rechte (Bebauungspläne) existieren, keine, bzw. eine veränderte Anwendung. Die Breite der Schutzzone werde dort auf 20m reduziert.

Das neue Gesetz vermeide einerseits die Auseinandersetzung bezüglich unter (dubiosen) Umständen erworbener Rechte, die eine Strafverfolgung auslösen und die Verwaltungen belasten könnten, andererseits werde die Notwendigkeit ausgeschlossen, sämtliche Planungen (Bebauungspläne und Genehmigungen) zu revidieren, was zu (unnötiger) Unsicherheit auf dem Bausektor führen würde.

In diesem Kontext werde die Situation bestehender Gebäude, die nicht im Einklang mit den Bestimmungen des neuen Gesetzes stehen, präzise geregelt:

Bei illegal errichteten Gebäuden bestehe die Möglichkeit der Legali-sierung, falls dies im öffentlichen Interesse liege.

Bei legal errichteten Gebäuden werden bestehende Rechte unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie sie sich in das Gelände einfügen, auf welchem sie errichtet wurden, respektiert.

Bei Gebäuden auf (gem. Definition des Gesetzes) öffentlichem Eigentum wird das Nutzungs-Recht (die Konzession) bis zu ihrem Ablauf aufrecht  (gerechnet ab wann?) erhalten.

Gebäude in der Durchgangs-Zone seien von den Bestimmungen nicht betroffen, es fänden die Regelungen des Bebauungsplanes Anwendung.

Bei Gebäuden im restlichen Teil der Schutz-Zone seien Reparaturen und Verbesserungen jeglicher Art zulässig, solange das Volumen (der Baukörper) nicht über das bestehende Maß vergrößert werde.

V.  Die Gründe für die Verkündung (und Inkraftsetzung) des Gesetzes seien, den schwerwiegenden Problemen an den spanischen Küsten entgegenzuwirken. Das Gesetz sei ein unverzichtbares Instrument, um das gemeinsame wertvolle Erbe der freien Natur zu schützen und es allen Bürgern zur Freude zugänglich zu halten.

Es liege in der Verantwortung des Gesetzgebers, die Unversehrtheit dieses Eigentums zu schützen, es als gemeinsames Gut zu bewahren und es in diesem Zustand an die folgenden Generationen weiterzugeben.

Über den, diesen Zielen in vielen Fällen entgegenstehenden Interessen, stünden zwei Leitsätze als Kardinal-Idee dieses Gesetzes: die Erhaltung des öffentlichen Charakters und der Schutz seiner natürlichen Eigenschaften unter Berücksichtigung notwendiger (Weiter-) Entwicklung und die Außerkraftsetzung rechtlicher Normen, die diesen Zielen entgegenstehen.

Ende der Serie