EMPURIABRAVA, 26.03.2023 - 05:38 Uhr

Das Küstengesetz: Eine Bankrotterklärung spanischer Politik, Justiz und Verwaltung (4)

von 

Fortsetzung  von Samstag

Wesentliche, von Experten und mit der Ausarbeitung von Texten befaßten Fachleuten  beklagte Mängel an der gültigen ( bisherigen) Gesetzgebung seien:

- Die (zu) knappe Definition der Küstenzone und des Strandes, die der Realität in der Natur nicht gerecht wird

- Der Vorrang des vom Eigentumsregister geschützten privaten Besitzes, bzw. dessen Rückforderung zu Lasten des Staates

- die private Vereinnahmung öffentlicher Rechte

- obsolete und ungeeignete Dienstbarkeiten

-  das Fehlen von Schutzmaßnahmen angrenzender Gebiete

-   die widerrechtliche, nur durch Nutzung (Gewohnheitsrecht) begründete Aneignung  (von öffentlilchem Grund und Boden )

- die nur passive Teil-nahme (Mitwirkung) der Verwaltung bei Nutzungs- und Inbesitznahme-Gewährungen

-  die undifferenzierte Behandlung von Berechtigungen und Konzessionen (Ausübungsrechten)

-  die Generalisierung dessen, was man als Erweiterung der Inhaber-Rechte über öffentliches Eigentum auffassen müsse

-   das Fehlen von wirksamen Garantien bezüglich der Erhaltung der Umwelt

-  die Aufhebung der „Besetzung“ auf Staatskosten

-  das Fehlen von Bestimmungen und Normen zur Landschafts - Erhaltung

-   die Langsamkeit beim Vollzug der Sanktionen einschließlich der Über-flüssigkeit einiger  durch die neue staatliche Ordnung begründeter Kompe- tenzen.

In Anbetracht des gleichzeitigen Drucks der Realität und mangels geeigneter Gesetzgebung zei-ge die Situation, daß Spanien eines der Länder der Welt sei, wo die Küste hinsichtlich des Erhaltes der Umwelt ernstlich bedroht und daß es an der Zeit sei, die schwerwiegenden und fortschreitenden Zerstörungen zu beenden und unumkehrbare Veränderungen zur Erreichung eines (ökologischen) Gleichgewichts vorzunehmen.

Das vorliegende Gesetz basiere auf der ausdrücklichen Feststellung der Verfassung, wo mit Art. 132.2 erklärt wird, daß es sich bei der Küstenzone, den Stränden, (sind Kanalufer Küsten oder Strände?) den Hohheitsgewässern und der Wirtschaftszone bis zum Kontinentalsockel um öffentliches staatliches Eigentum handele.

Dies sei das erste Mal in (der spanischen) Gesetzgebungs-Geschichte, daß durch eine höchstinstanzliche Entscheidung bestimmte Güter als öffentliches Eigentum klassifiziert werden.

Es sei nötig gewesen ein für alle Mal bestehende Unklarheiten zu beenden und gegenteilige Auffassungen bezüglich dieser wichtigen Gebiete auszuräumen.

Das Gesetz beziehe sich auf die Verwaltung und Erhaltung des Erbes der Natur und verwirkliche gleichzeitig die Grundsätze des Art. 45 der Verfassung. Es nehme die Empfehlung 29/1973 des Europäischen Rates hinsichtlich des Küstenschutzes und die Umwelt-Charta von 1981 sowie andere Pläne und Programme der Europäi-schen Wirtschaftsgemeinschaft auf.

In diesem Kontext könne man das vorliegende Gesetz auf gewisse Weise als bloße Reform des bestehenden betrachten. Streng genommen handele es sich um ein neues Gesetz zur Regelung des öffentlichen Küsteneigentums, ohne Verletzung dessen und mit Berufung auf das, was in speziellen Einzelgesetzen (bereits vorher) festgelegt worden sei. Dessen ungeachtet liege der Schwerpunkt des Gesetzes auf den Küstenzonen, wo die  größeren Probleme liegen und von woher es seinen Namen beziehe.

Das Gesetz sei in verschiedenen Punkten neuartig. Es beinhalte Lehren aus der eigenen und aus der Erfahrung von Ländern mit gleichen Problemen.

In einigen Fällen bestehe die Neuartigkeit in der schlichten Wiederherstellung von Grundprinzipien historischen Rechts, damit dieses nicht an Kraft verliere. In anderen Fällen  und im Gegensatz dazu,  fänden Vorschriften neueren Datums Eingang, um Problemen Rechnung zu tragen, die von der An-häufung der Umweltverletzungen herrührten.

III) Vom Küstengesetz nicht betroffen seien Häfen, weil für sie als staatlicher Anteil an den Küstenzonen unter Berücksichtigung der spe-ziellen Anforderungen und ihres Charakters weiterhin gesonderte gesetzliche Bestimmungen gelten.

Vom Küstengesetz ebenfalls nicht betroffen seien die Häfen der selbständigen Kommunen, weil diese nicht  zur unmittelbaren Einflußzone des Staates zählten und für sie  jeweils eigene Bestimmungen gelten.

In Fällen, in denen die Erweiterung oder Baumaßnahmen an kommunalen Häfen die Inanspruchnahme staatlichen Geländes erforderten, erscheine es angebracht, diese Gebiete auf die Kommunen zu übertragen. Dabei  seien bezüglich der Hafen-Dienstleistungen die Traspaso-Regeln (d.h. Konzessions-Regeln) anzuwenden, wie es auch bei ( beim Bau von ) Transportwegen in Küstenzonen  der Fall sei, wenn die Übertragung staatlichen Geländes erforder-lich ist.

IV) Um in Eigentums-fragen die Küstenlinie auf eine der natürlichen Realität entsprechenden Linie ( diese Linie ist in den Seekarten seit läng-rem festgelegt ) festzulegen, berufe man sich auf mittelalterliches und Römisches Recht, wonach das Meer und seine Küsten öffentlicher Besitz seien. Man folge dabei in Übereinstimmung mit Art. 339.1 des Codigo Civil dem durch die Verfassung erteilten Auftrag.

Mit dem Gesetz werde in angemessener Weise ausgeschlossen, daß  öffentlicher Grund und Boden   zum   Zweck der (privaten und wirtschaftlichen Nutzung) Bebauung, in Besitz genommen werde, da dies in der Regel zu Immobilien-Spekulationen diene.

Im Ergebnis seien beim vorliegenden Gesetz die Prinzipien des Artikel 132.1 der Verfassung über die Unveräußerlichkeit und Unübertragbarkeit öffentlichen Eigentums  angewendet, weiterentwickelt und um die verwaltungstechnische Option der berechtigten eigentumsrechtlichen Wiedereingliederung (in staatlichen Besitz) egal nach welchem verstrichenen Zeitraum, erweitert worden.

Dies bedeute eine Reihe von Einschränkungen für die an die Küste angrenzenden Gebiete, die von den jeweilig zuständigen Kommunen im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen    festgelegt (und umgesetzt) werden.

Das vorliegende Gesetz mache nur grundsätzliche Vorgaben, um die Ausübung der vorgesehenen Rechte in den genannten Gebieten und deren Wirksamkeit sicherzustellen, wobei der größte Teil der o.g. Einschränkungen bereits durch bisher existierenden Gesetze geregelt gewesen sei.

Hauptziel sei es, in der Schutzzone unnötige (unpassende) Aktivitäten zu verhindern.

Fortsetzung morgen