Das Küstengesetz: Eine Bankrotterklärung spanischer Politik, Justiz und Verwaltung (3)
von Max aus Roses
Fortsetzung von gestern
Diese Situation sei durch nicht abgestimmte Maßnahmen und ohne die erforderliche Koordination und Beachtung der Bestimmungen bezüglich des öffentlichen maritimen Eigentums und denen der jeweiligen Flächennutzungspläne entstanden.
Der zwischen Meer und Land bestehende interaktive Zu- sammenhang habe keine (ausreichende) Berücksichtigung gefunden, weshalb Maßnahmen zu ergreifen seien, die einerseits den Schutz dieser sensiblen Räume garantieren und die andererseits die Nutzungsmöglichkeit derselben für die Allgemeinheit sicherstellen.
Es gebe viele Faktoren, die sich negativ auf den Erhalt der Umwelt auswirken, wie die Veränderung der Lebensgewohnheiten, der Freizeitgestaltung und das Phänomen der „Vermassung“.
Der Materialeintrag an die Küste über einmündende Flüsse und Bäche sei durch den Bau von Stauseen und infolge von Wiederaufforstung bzw. der sich daraus ergebenden geringeren Wassermenge (Wasserführung der Flüsse) in Verbindung mit einem erhöhten Wasserverbrauch um 17% zurückgegangen.
Das erfordere kostenintensive Wiederherstellungsmaßnahmen, sowohl an Stränden, als auch die Dünen (und Flußmündungen) betreffend, wo mißbräuchlich Sand abgebaut wurde, sowie Korrekturen wasserbaulicher Maßnahmen, die auf längere Sicht den Fluß des Sandes behin-dern und blockieren. Indem privates Eigentum in den öffentlichen Zonen zu oft durch Schaffung von vollendeten Tatsachen und mit Unterstellung von Genehmigungen entstanden sei und öffentliche Zugangswege zum Meer fehlen, seien Teile des Meeresufers der freien Nutzung durch die Öffentlichkeit entzogen. Zu den bedauerlichsten Fällen der Zerstörung von Lebensräumen gehöre die der maritimen Feuchtgebiete und Sümpfe.
Viele von ihnen seien aus vorgeschobenen Gründen wie z.B. gesundheitliche, wirtschaft- und landwirtschaftliche, zerstört worden und sie seien (darüber hinaus) sowohl wirtschaftlich, als und steuerlich mit dem Ziel der Verwirklichung spekulativer Bauvorhaben subventioniert worden.
Die Auswirkungen dieses ständig anwachsenden, durch schwere Ver-säumnisse der Verwaltung ermöglichten Privatisierungsprozesses, seien nicht (länger) hinnehmbar.
Zahlreiche Küstenregionen seien innerhalb von weniger als 30 Jahren durch un(v)erträglich hohe Gebäude unmittelbar am Strand, oder direkt am Meer, durch intensiv genutzte und zu nahe an der Küste liegende Transportwege, durch Abfälle und ins Meer eingeleitete (ungeklärte) Abwässer zerstört worden.
Der sich weiter auszubreiten drohenden Zerstörung und Privatisierung der Küste müsse dringend und unmißverständlich Einhalt geboten werden. Dazu gehöre die (Wiederherstellung und ) Verteidigung des natürlichen Gleichgewichts und dessen Fortbestand in der Zukunft, sowie der Schutz und die Bewahrung der natürlichen und kulturellen Resourcen. Eine vernünftige Anwendung (und Durchsetzung) der rechtlichen Vorgaben seien Garantie für eine dem Erhalt und der Allgemeinheit dienenden Nutzung der betreff-enden Gebiete.
Ausnahmen sollten im öffentlichen Interesse zeitlich und räumlich strikt begrenzt und nur unter Auflage geeigneter Maßnahmen zur Wiederherstellung ( Renaturierung ) gemacht werden.
II) Die Schwächen der gültigen Gesetze zur Erreichung der beschriebenen Ziele seien öffentlich bekannt und es erscheine überflüssig, sie hervorzuheben.
Das Küstengesetz vom 26. April 1969 habe sich darauf beschränkt eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um allen an Entscheidungen in den Küstenzonen Beteiligten (entsprechende) Kompetenzen zuzuweisen.
Das Küstenschutz-Gesetz von 1980 fülle – und dies nicht ganz zufrieden stellend – eine Lücke des vorherigen Gesetzes, indem es Eingriffe und Verletzungen spezifiziert (definiert), die Vorgehensweise bei der Umsetzung des Gesetzes definiert und dementsprechende Sanktionen festlegt.
Es sei jedoch offenkundig, daß weder nur mit verwaltungsrechtlichen, noch nur mit den Mitteln der Sanktionierung für sich allein eine vollkommene Regulierung des in Frage stehenden maritimen öffentlichen Eigentums möglich ist.
Der lückenhafte Charakter der bestehenden Gesetzgebung zwinge dazu, als ergänzendes Recht Entscheidungen (Gesetze) aus dem 19. Jahrhundert heranzuziehen.
Dies seien die sich vom Wasserrecht herleitenden Gesetze und Rechtsgrundlagen bezüglich des Baues, des Betriebs und infrastruktueller Maßnah-men in Häfen.
Zum andern betreffe das öffentliche Baumaßnahmen, die durch ihren übergeordneten Charakter keine besonderen Ein-schränkungen gegenüber dem öffentlichen Küstenbesitz kennen und den Naturschutz vernachlässigen, was jedoch in Anbetracht der Anzahl und der Heftigkeit der Eingriffe (in die Natur) (dringend) geboten sei.
Fortsetzung Montag
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