EMPURIABRAVA, 18.05.2012 - 16:55 Uhr

EuGH erweitert Fluggastrechte in punkto Schadenersatz

MADRID  / SPANIEN:  Über 12 Mio. Fluggäste sind jedes Jahr europaweit von Problemen im Flugreiseverkehr betroffen. Bereits seit dem Jahr 2005 haben die Fluglinien dafür in bestimmten Fällen pauschalen Ausgleich zu leisten. Die Höhe der Ausgleichsleistung richtet sich nach der jeweiligen Fallgruppe – Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung – und der jeweiligen Streckenlänge des Fluges. Ausgenommen sind Situationen, auf deren Ursachen die Fluggesellschaften keinen Einfluss haben wie etwa Streiks, schlechtes Wetter oder plötzliche Sicherheitsrisiken durch Terrorgefahr oder Fabrikationsfehler. Neben der Ausgleichsleistung kann der Reisende entweder Erstattung seiner Flugscheinkosten oder eine anderweitige Beförderung an den Zielort verlangen. Muss auf diese Ersatzbeförderung gewartet werden, haben die Fluggesellschaften ab einer Wartedauer von 2 Stunden zudem die Flugreisenden zu unterstützen, indem sie für Unterkunft, Verpflegung und Telekommunikationsmöglichkeiten sorgen. Die zugrunde liegende EU-Verordnung Nr. 261/2004 sieht außerdem noch sogenannten „weiter gehenden Schadenersatz“ vor, der auf die Ausgleichsleistung angerechnet werden kann.

Wie weit dieser Schadenersatz und eine eventuelle Anrechnung gehen, das hatte der EuGH jüngst in einem Urteil zu klären (EuGH 13.10.2011, Az.: C-83/10). Sieben spanische Reisende verlangten darin von der Air France Ausgleich und Entschädigung für einen Heimflug, da das Flugzeug nach dem Start wegen technischer Probleme zu seinem Ausgangsflughafen Paris zurückkehren musste. Zum einen stellte der EuGH fest, dass ein zur Umkehr gezwungener Flug einem annullierten Flug gleichzusetzen ist und somit ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht. Der Gerichtshof erweiterte damit seine Rechtsprechung, nachdem er bereits 2009 Fluggästen bei Verspätungen von mehr als 3 Stunden die gleichen Rechte wie bei einer Annullierung zugesprochen hatte.

Ein Ersatzflug war im vorliegenden Fall erst einen Tag später verfügbar. Während der Wartezeit erhielt eine Klägerin nicht die obligatorische Verpflegung und verlangte daher die Begleichung ihrer Auslagen für die somit nötige Selbstverpflegung. Zu guter Letzt wurde nicht der gewünschte Zielflughafen Vigo in Spanien, sondern Porto in Portugal angeflogen, wodurch ein Kläger die Taxikosten für den Heimweg beanspruchte. Alle Kläger begehrten zudem Ersatz für immaterielle Schäden. Der EuGH gab ihnen vollumfänglich Recht. Er sieht im weitergehenden Schadenersatz eine Ergänzung zu Ausgleichszahlungen und den unterstützenden Leistungen. Für fehlende Betreuung in der Wartezeit können Fluggesellschaften nur durch einen finanziellen Ausgleich wirkungsvoll sanktioniert werden.

Flugpassagiere können demnach Schäden, die ihnen durch die Vertragsverletzung der Fluggesellschaft im Einzelfall entstanden sind, bis zu einer derzeit geltenden Höchstgrenze von 4750 € erhalten. Die Ansprüche sind nach nationalem Recht beim Gericht des Abflug- oder Zielflugortes geltend zu machen, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.

Christian Günther

Assessor
Redakteur – Juristische Redaktion
anwalt.de services AG
www.anwalt.de

Tipp: Abonnieren Sie kostenlos den Newsletter mit aktuellen und verständlich aufbereiteten Rechtstipps aus der anwalt.de-Redaktion! www.anwalt.de/NL

Donnerstag 09. Februar 2012 09.02.12 22:22

          

Weitere Meldungen: